Die WEG in der Wohngebäudeversicherung

In der Wohngebäudeversicherung wird das Thema Wohnungs- und Teileigentum in §6 der VGB geregelt. Betroffen sind hiervon Verträge, mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern und bei Teileigentum. Eine häufige Frage, die im Rahmen eines WEG Vertrages auftaucht ist, ob das Fehlverhalten eines einzelnen Wohnungseigentümers sich negativ auf die Leistung des Versicherers den anderen Wohnungseigentümern gegenüber auswirkt.

Natürlich wäre es für die einzelnen Wohnungseigentümer eine Katastrophe, wenn der Versicherer die Leistung verweigert, sobald ein Schaden durch einen einzelnen der Wohnungseigentümer grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbei geführt wird.

Wie genau wird die WEG in der Wohngebäudeversicherung behandelt?

Sehen wir uns dazu §6 VGB genauer an, um zu verstehen, wie eine WEG in der Wohngebäudeversicherung funktioniert:

§6 Wohnungs- und Teileigentum

  1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
  2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
  3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.

Das bedeutet, der Versicherer erbringt seine Leistung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag auch dann, wenn er eigentlich wegen des Fehlverhalten eines einzelnen schadenfrei wäre und die Immobilienversicherung somit keine Leistung erbringen müsste. Die übrigen WEG Eigentümer können die Leistung aber nur dann vom Versicherer verlangen, wenn mit der Entschädigung das gemeinschaftliche Eigentum wieder aufgebaut wird. Derjenige allerdings, der den Schaden zu verantworten hat, muss den Mehraufwand dem Versicherer erstatten. Der Versicherer wird diesen Eigentümer also in Regress nehmen.