Vermögensschadenhaftpflicht Lohnsteuerhilfeverein

Lohnsteuerhilfeverein Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Vermögensschadenhaftpflicht Lohnsteuerhilfeverein

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Lohnsteuerhilfevereins gehört die Betreuung ihrer Mitglieder bei der Erstellung der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Für viele Menschen kaum verständlich bringen Sie dort Licht ins Dunkel, wo Laien sich alleine nicht zu helfen wissen.

Aktuell bieten wir diesen Versicherungsschutz nicht an. Die Informationen auf dieser Seite sind daher möglicherweise nicht (mehr) aktuell. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir auch telefonisch aktuell keine Auskunft zu diesem Versicherungsschutz geben.

Häufige Fragen

Pflichtversicherung für Lohnsteuerhilfevereine

Für einen Lohnsteuerhilfeverein besteht die Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. So können diese mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Lohnsteuerhilfevereine als Beispiel folgende Risiken absichern:

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich
  • Falsche Auskünfte in Lohnsteuerfragen
  • Falschberechnung von Einkünften
  • uvm.

Je nach Versicherungsgesellschaft ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten der Absicherung und somit auch im Beitrag.

Sie schützt einerseits die Mitglieder, wenn ihnen durch eine Unachtsamkeit des Beraters ein Schaden an ihrem Vermögen entsteht. Sie schützt aber auch den Verein vor hohen finanziellen Forderungen, die ihn an den Rand des Ruins treiben könnten. Deshalb sollte ein Lohnsteuerhilfeverein eine auf das Geschäftsfeld zugeschnittene Vermögensschadenshaftpflicht abschließen, noch bevor die ersten Mitglieder beraten werden. Hier geht’s zur Angebotserstellung für Ihre Vermögensschadenhaftpflicht.

Wann unterstützt die Vermögensschadenhaftpflicht Lohnsteuerhilfevereine?

Die Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung springt ein, wenn durch einen Lohnsteuerhilfeverein einem der Mitglieder ein Vermögensschaden entsteht, der nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens ist. Die Vermögensschadenhaftpflicht schütz Lohnsteuerhilfevereine also vor reinen, echten Vermögensschäden, die durch eine normale Betriebshaftpflicht nicht abgesichert wären.

Weil die Vermögensschadenhaftpflicht Lohnsteuerhilfevereine sehr umfangreich schützt ist es wichtig sich rechtzeitig zu versichern.

Dabei stehen wir Ihnen gerne als objektive Unterstützung mit Rat und Tat beim Lohnsteuerhilfeverein Haftpflicht Vergleich zur Seite. Sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam Ihre Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung optimieren und Sie auch in Zukunft noch umfangreich vor Haftpflichtschäden geschützt sind.

Versicherungsschutz trotz Vorschäden?

Sie sind bereits in einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Lohnsteuerhilfevereine versichert und hatten einige Vorschäden?  Weil die Versicherungsgesellschaften im Falle von Vorschäden in der Vermögensschadenhaftpflicht Lohnsteuerhilfevereine sehr genau unter die Lupe nehmen, ist es zu empfehlen, sich dafür ein wenig Zeit zu nehmen. So vermeiden Sie unnötig hohe Selbstbehalte und Vermögensschadenhaftpflicht Kosten.

Zur Prüfung des Sachverhalts und zur Angebotserstellung werden u.a. folgende Angaben benötigt:

  • Wann ist der Schaden passiert?
  • Was genau ist passiert?
  • Um welche Schadenshöhe ging es?
  • Was wurde unternommen, dass solche Schäden zukünftig nicht mehr vorkommen?
  • Wie hoch ist Ihr aktuellster bzw. neu zu zahlender Beitrag beim Vorversicherer?
  • Wurde der Vertrag gekündigt und wenn ja von wem?
  • Die üblichen Angaben, die auch für eine normale Angebotserstellung nötig wären

Sprechen Sie uns gerne an, damit wir gemeinsam prüfen können, welche Möglichkeit es gibt, Sie auch zukünftig als Lohnsteuerhilfeverein in einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzusichern. Hier geht’s zur Angebotserstellung für Ihre Vermögensschadenhaftpflicht.

Lohnsteuerhilfeverein

Vereinfacht gesagt ist ein Lohnsteuerhilfeverein eine Einrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmern mit dem Zweck, Hilfestellung in Lohnsteuerfragen zu leisten. Die Selbsthilfeeinrichtung wurde im Jahr 1964 auf Initiative der Gewerkschaften mit dem Ziel ins Leben gerufen, eine bezahlbare Beratung in Steuerfragen zu ermöglichen. Die Vereine haben zwar nicht die volle fachliche Befugnis von Steuerberatern, doch die Qualifikation der Mitarbeiter und der Betriebsstellenleiter ist an den hohen Anforderungen des Steuerberaterberufs ausgerichtet.

Günstige Beratung in Steuerfragen

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Lohnsteuerhilfevereins gehört die Betreuung ihrer Mitglieder bei der Erstellung der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und für den Laien häufig schwer zu verstehen. Schnell ist ein Paragraph falsch ausgelegt oder eine Vorschrift nicht korrekt angewandt. Das kann zu empfindlichen Strafen führen. Damit bei der jährlichen Steuererklärung keine Fehler entstehen und damit alle Spielräume ausgenutzt werden, unterstützt der Lohnsteuerhilfeverein seine Mitglieder bei der Erstellung der Erklärung. Somit hilft er dabei, zu viel gezahlte Steuern von der Steuerbehörde zurückzufordern. Natürlich könnte diese Hilfe auch durch einen Steuerberater geleistet werden. Dieser fordert für seine Beratung ein Honorar, das deutlich höher ist als der Mitgliedsbeitrag des Vereins. Als der Gesetzgeber im Jahr 1964 die Einrichtung der Lohnsteuerhilfevereine als eine Art der Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer in steuerlichen Fragen ins Leben rief, wollte er Menschen unabhängig von der Höhe ihres Einkommens den Weg ebnen, eine bezahlbare Steuerberatung zu beanspruchen.

Die Mitglieder des Vereins helfen bei der Erstellung der Steuererklärung und errechnen die Höhe der Steuerrückzahlung oder der Nachzahlung. Sie übernehmen die Kommunikation und den Schriftverkehr mit dem Finanzamt, sie prüfen den erlassenen Steuerbescheid, und sie kümmern sich um einen Widerspruch, falls dieser nötig sein sollte. Im schlimmsten Fall kann ein Mitarbeiter des Vereins sogar eine Vertretung von einem Finanzgericht übernehmen. Auch bei der Ausschöpfung von Zulagen, Förderungen und Freibeträgen berät der Mitarbeiter. Dazu gehört neben der Wahl der Steuerklasse die Festlegung des Kindergelds, der Abgeltungssteuer oder der Förderung für die Riester-Rente. Wenn Lohnsteuerermäßigungen, Investitionszulagen oder Freistellungen in Anspruch genommen werden sollen, kann der Mitarbeiter die Beantragung übernehmen.

Eine Beratung des Lohnsteuerhilfevereins umfasst Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit, aus Renten und Versorgungsbezügen, aus Unterhaltsleistungen und aus selbst genutztem Wohneigentum. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus sonstigen Einkünften unterliegen der Betreuung durch den Verein, sofern die Summe aus diesen drei Einnahmen bei Einzelveranlagung unter einer gewissen Summe liegen.

Voraussetzungen für die Gründung

Der Begriff des Lohnsteuerhilfevereins ist gesetzlich geschützt. Eine Einrichtung darf diese Bezeichnung nur führen, wenn die das festgelegte Prüfverfahren der zuständigen Oberfinanzdirektion absolviert hat. Die Anerkennung wird dann nach dem Paragraphen 13 des Steuerberatungsgesetzes verliehen. Auf eigenen Wunsch können sich die Beratungsstellen heute nach der DIN-Norm zertifizieren lassen.

Die Gründung des Vereins läuft grundsätzlich nach den Vorgaben des Paragraphen 9 des Grundgesetzes und nach dem Steuerberatungsgesetz als der einschlägigen Rechtsnorm ab. Nach dem Grundgesetz ist ein Verein ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der unabhängig vom Wechsel der Mitglieder agiert und der auf die Verwirklichung von gemeinsamen Zwecken mit einer körperschaftlichen Verfassung ausgerichtet ist. Nach den Paragraphen 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist außerdem zu unterscheiden zwischen dem wirtschaftlichen und dem nicht-wirtschaftlichen Verein. Das Kriterium der Unterscheidung ist der Vereinszweck. Der Lohnsteuerhilfeverein ist von seiner Funktion her ein wirtschaftlicher Verein. Nach dem Paragraphen 14 des Steuerberatungsgesetzes ist er aber wie ein nicht-wirtschaftlicher Verein eintragungsfähig. Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister. Voraussetzung für die Gründung sind sieben Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Verein muss sich eine Satzung und einen Vereinsnamen geben sowie einen Vorstand ernennen. Im Rahmen einer Gründungssitzung ist ein Gründungsprotokoll mit den Namen der Gründungsmitglieder zu erstellen. Auf der Basis des Protokolls erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Außerdem muss die Anmeldung des Vereins öffentlich beglaubigt werden. Danach ist der Verein beim Amtsgericht und beim Finanzamt anzumelden. Hier geht’s zur Angebotserstellung für Ihre Vermögensschadenhaftpflicht.

Finanzierung aus den Beiträgen der Mitglieder

Ein Lohnsteuerhilfeverein finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder. Eintreten können Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Studierende, Auszubildende und Empfänger von Unterhaltsleistungen. Dass Selbständige nicht zum Eintritt berechtigt sind, hängt unmittelbar mit der Beschränkung der Geschäftstätigkeit des Vereins auf Steuererklärungen zusammen, in denen nur Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit, aus Renten oder Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen angegeben werden.

Die Vereine müssen nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeiten. Dazu sind die Mitgliedsbeiträge nach dem Einkommen der Mitglieder gestaffelt. Wer nur ein geringes Einkommen erzielt, muss entsprechend wenig zahlen, wenn das Einkommen höher ist, steigt auch der Mitgliedsbeitrag. Im Gegenzug deckt der Beitrag alle Leistungen des Vereins ab. Somit wird pro Jahr ein einmaliger Beitrag gezahlt, die Leistung kann dann das ganze Jahr über kostenfrei in Anspruch genommen werden. Werden keine Leistungen benötigt, fällt der Beitrag ebenfalls an. Die Vertragslaufzeit liegt in der Regel bei einem Jahr, sofern keine Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sie sich danach stillschweigend.

Grundsätzlich kann jeder Lohnsteuerhilfeverein die Höhe der Beiträge selbst bestimmen. Als Richtlinie kann gelten, dass sie je nach Einkommen zwischen 30 Euro und 300 Euro pro Jahr variieren. Eine einmalige Aufnahmegebühr kann erhoben werden, sie wird zum Zeitpunkt des Eintritts in den Verein fällig. Im Vergleich zu einem Steuerberater sind die Kosten trotzdem noch deutlich geringer, denn eine Beratung durch den Steuerfachmann wird in der Regel mehr kosten als etwa 300 Euro im Jahr. Hier geht’s zur Angebotserstellung für Ihre Vermögensschadenhaftpflicht.

Einschlägige Qualifikation der Mitarbeiter erforderlich

In einem Lohnsteuerhilfeverein dürfen nur Mitarbeiter arbeiten, die bestimmte fachliche und persönliche Anforderungen erfüllen und die von der zuständigen Oberfinanzdirektion geprüft wurden. Insbesondere an die Geschäftsstellenleiter werden hohe Ansprüche gestellt. Sie arbeiten häufig auf selbständiger und gewerblicher Basis und werden dann nach Erfolg bezahlt. Die Qualifikationen der Beratungsstellenleiter sind im Steuerberatungsgesetz im Paragraphen 23 geregelt. Zum Leiter bestellt werden dürfen Personen, die eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen haben oder eine gleichwertige Vorbildung haben. Sie müssen nach der Ausbildung mindestens drei Jahre lang auf steuerlichem Gebiet tätig gewesen sein. Diese Anforderungen erfüllen insbesondere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Die Mitarbeiter müssen im Rahmen ihrer Vorbildung nachweisen, dass sie im Bereich der Kirchensteuer, der Umsatz- und Körperschaftssteuer, der Buchführung oder der Jahresabschlüsse oder der Umsatzsteuer tätig waren. Eine reine Tätigkeit in der Debitoren-/Kreditorenbuchhaltung, in der Finanz- und Lohnbuchhaltung oder in der Lohnsteuervoranmeldung reicht als einschlägige berufliche Tätigkeit nicht aus. In vielen Vereinen werden die Beratungsstellenleiter einmal jährlich geprüft und müssen eine regelmäßige fachliche Weiterbildung nachweisen. Eine Steuerberaterprüfung ist dagegen nicht vorgeschrieben. Hier geht’s zur Angebotserstellung für Ihre Vermögensschadenhaftpflicht.