Haftpflichtversicherung Hausverwalter

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Hausverwalter

Als Hausverwalter vertrauen Ihre Mandanten auf Ihren Rat und Ihre Empfehlung. Kommt es dabei zu einem Fehler, kommen möglicherweise recht hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zu. Eine gewöhnliche Betriebshaftpflicht reicht in solchen Fällen nicht aus. Hinzu kommt, dass es sich bei der Haftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung für Hausverwalter handelt. Wir zeigen Ihnen, wie die Haftpflichtversicherung Hausverwalter schützen kann.

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Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung Hausverwalter

Das Wohnungseigentümergesetzt regelt die Haftung von Hausverwaltern in ihrer Tätigkeit als Verwalter von fremdem Haus- und Grundbesitz. Die Gründe für eine Haftung des Hausverwalters können vielfältig sein. Neben der Doppelvermietung oder der falschen Berechnung von Mieten oder Nebenkostenabrechnungen gibt es, ganz unabhängig von der Tatsache, dass es sich um eine Pflichtversicherung für Hausverwalter handelt, noch weitere Gründe, die eine Haftpflichtversicherung für Hausverwalter Pflicht werden lassen:

  • Falsche Berechnung von Mieten
  • Verspätete oder versäumte Kündigung des Mieters
  • Erstellung falscher Abrechnungen
  • Verjährenlassen von Forderungen
  • Unsachgemäße Beauftragung Dritter oder Überschreitung von Kompetenzen
  • Mehrfachvermietung
  • Verspätete Mängelrüge bei Baumaßnahmen

Hausverwalter sind einem erhöhten Vermögensschaden Risiko ausgesetzt. Wir empfehlen unseren Mandanten deshalb, sich frühzeitig um eine günstige Haftpflichtversicherung für Hausverwalter zu kümmern. Mit nur wenigen Angaben erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.

Warum ist die Haftpflicht für Hausverwalter so wichtig?

Die Tätigkeit eines Hausverwalters hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu geschehen (§276 BGB). Für den entstandenen Schaden sind Hausverwalter immer dann zum Ersatz verpflichtet (§280 BGB), wenn diese Pflicht schuldhaft oder verspätet nicht oder nur schlecht erfüllt werden. Der Umfang der Schadenersatzpflicht ergibt sich aus den §§249 ff BGB.

Bei unerlaubten Handlungen kommt darüber hinaus noch eine weitere Haftungsgrundlage zum tragen: Der finanzielle Ausgleich für Schäden, die einem Dritten zugefügt werden.

Nicht zu vergessen ist die Haftung des Hausverwalters nach BGB §823: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”

Als Beispiel kann hier die Räum- und Streupflicht genannt werden, wenn dadurch eine dritte Person zu Schaden käme. Entlasten können sich Hausverwalter, wenn der Nachweis erbracht wird, dass bei der Auswahl des Hilfspersonals die erforderliche Sorgfaltspflicht angewandt wurde (§831 BGB).

Gerne zeigen wir Ihnen darüber hinaus, welche Vorteile Ihnen ein Versicherungsmakler bietet und konkret die Haftpflichtversicherung Hausverwalter vor den finanziellen Folgen eines Haftpflichtschadens schützt.