Vermögensschadenhaftpflicht Betreuer

Berufliche Betreuer Haftpflicht versichern

Vermögensschadenhaftpflicht Betreuer

Eine Vermögensschadenhaftpflicht für berufliche Betreuer wird mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 Pflicht. Auch Anwälte, Notare, Steuerberater oder Mitarbeitende eines Betreuungsvereins ( sog. Vereinsbetreuer) sind von dieser Versicherungspflicht betroffen, wenn die Tätigkeit als Betreuer ausgeübt wird.

Mit einer Vermögensschadenhaftpflicht nach §23 Absatz 1 Nr. 3 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz), sind Sie für die Zukunft ausreichend versichert und erfüllen die gesetzlichen Vorgaben zur Registrierung als beruflicher Betreuer. Die Haftpflichtversicherung schützt Sie vor gerechtfertigten aber auch ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen Dritter.

Wer muss sich versichern?

Versichern müssen sich berufliche Betreuer, unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Auch Mitarbeitende eines Betreuungsvereins müssen sich absichern. Bereits bestehende Vermögensschadenhaftpflicht Versicherungen müssen in eine Pflichtversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben umgewandelt werden.

Wie hoch muss man sich versichern?

Berufsbetreuer benötigen, Stand 1.1.2023, eine Vermögensschadenhaftpflicht mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 EUR. Die Jahreshöchstleistung muss dabei mindestens 1 Mio. EUR betragen. Um sich als beruflicher Betreuer selbständig zu machen, muss für die Registrierung eine Versicherungsbestätigung bei der örtlich zuständigen Behörde vorgelegt werden.