Grob Fahrlässiges Verhalten kann dazu führen, dass der Versicherer Ihnen den Versicherungsschutz verwehrt. Wir empfehlen unseren Mandanten deshalb beim Abschluss einer Versicherung darauf zu achten, dass der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet und auch bei grob fahrlässigem Verhalten die entstandenen Kosten des Versicherungsfalls vollständig übernimmt.
Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit?
Fahrlässig („Das kann ja mal passieren“) handelt, wer die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt“ (§ 276 BGB). Einfache Fahrlässigkeit ist für den Versicherungsschutz nicht schädlich. Grobe Fahrlässigkeit („So etwas darf einfach nicht passieren, das hätte man wissen müssen!“) allerdings kann sich negativ auf den Versicherungsschutz auswirken. Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird unterstellt, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen wurde. Das bedeutet umgangssprachlich: Man hätte wissen müssen, dass dies oder jenes passiert.
Beispiel Fahrlässigkeit:
- Eine Mutter von Kleinkindern hat familiären Stress und ist mit der Situation völlig überfordert. Vor dem Schlafengehen vergisst sie die noch brennende Kerze auf dem Adventskranz zu löschen. In der Folge kommt es zu einem Brand.
Beispiel grobe Fahrlässigkeit:
- Eine Person legt sich nach erhöhtem Alkoholkonsum gemütlich auf die Couch. Der Adventskranz steht auf dem Tisch und die Kerze brennt noch. In Folge des erhöhten Alkoholkonsums schläft die Person auf der Couch ein, ohne vorher die brennenden Kerzen zu löschen. Es kommt zu einem Wohnungsbrand.
- Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges stellt dieses an einem Hang so ab, dass damit gerechnet werden musste, dass das Fahrzeug hinunterrollen könnte.
Achten Sie deshalb immer darauf, dass z.B. in der Wohngebäudeversicherung oder der Hausratversicherung für Schäden auch dann geleistet wird, wenn Ihnen im Schadensfall grobe Fahrlässigkeit unterstellt wird.