Haftpflichtversicherung Zeitarbeitsunternehmen

Vermögensschadenhaftpflicht für Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit

Haftpflichtversicherung Zeitarbeitsunternehmen - Vermögensschadenhaftpflicht für Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit

Per Arbeitnehmerüberlassung leihen Zeitarbeitsunternehmen ihre Mitarbeiter anderen Unternehmen für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit aus. Der Vorteil für die ausleihenden Betriebe besteht darin, dass kurzfristige Auftragsspitzen mit Fachkräften abgedeckt werden können.

Was ist der Unterschied zwischen Leiharbeit und Zeitarbeit?

Es gibt rechtlich keinen Unterschied zwischen den Begriffen. Leiharbeit oder Zeitarbeit, die Begriffe werden umgangssprachlich für Arbeitnehmerüberlassung verwendet und meinen ein und dasselbe.

Wer kann sich mit einer Leiharbeitsfirma selbständig machen?

Um sich mit einer Leiharbeitsfirma selbständig zu machen, benötigen Sie eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Die entsprechende Rechtsgrundlage finden Sie in §1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht.

Wer haftet für Schäden, die der Leiharbeitnehmer verursacht?

Für Schäden, die der Leiharbeitnehmer verursacht, haftet der Entleiher. Voraussetzung allerdings ist, dass die Personalleasing Gesellschaft kein Auswahlverschulden trifft, sie also die richtige Auswahl entsprechend der Vorgaben des Entleihers getroffen hat. Da Leiharbeiter rechtlich gesehen als Angestellte zählen, ist zu prüfen, in welchem Umfang sie bei Schäden in der Betriebshaftpflichtversicherung des Entleihers mitversichert sind. Für konkrete rechtliche Informationen wenden Sie sich allerdings am besten an eine Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.

Wichtig für Leiharbeitnehmer: Schützen Sie sich vor rechtlichen Folgen mit einer Privatrechtsschutz inklusive Arbeitsrechtsschutz. Diese hilft Ihnen bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Leiharbeit, Zeitarbeit, Personalleasing, Zeitarbeitsunternehmen sind Begriffe, die im täglichen Sprachgebrauch für die Arbeitnehmerüberlassung verwendet werden.