Wohngebäudeversicherung Eigentümerwechsel

Der Verkauf der Immobilie ist in die Wege geleitet, der Kaufvertrag unterschrieben: Es ist an der Zeit, sich um die Wohngebäudeversicherung zu kümmern. Aus eigenem Interesse sollte auch der neue Eigentümer eine Wohngebäudeversicherung abschließen, um bei Schäden durch Feuer, Sturm und Leitungswasser geschützt zu sein.

Immer häufiger tritt auch der Versicherungsschutz gegen Naturereignisse in den Vordergrund. Doch welche Rechte und Pflichten ergeben sich für beide Vertragspartner nach dem Abschluss des Kaufvertrags rund um die Wohngebäudeversicherung? Und welche Rechte hat der Versicherer der Wohngebäudeversicherung nach Eigentümerwechsel? Lesen Sie nachfolgend mehr dazu.

Wer braucht eine Wohngebäudeversicherung?

Die Wohngebäudeversicherung wird von Experten grundsätzlich für alle Hauseigentümer als wichtig erachtet. Günstiger Versicherungsschutz lässt sich gut über einen Versicherungsvergleich für Wohngebäudeversicherungen finden. Durch einen detaillierten Vergleich von Preis und Leistung finden Sie die für Sie passende Lösung. Schwieriger, aber nicht unmöglich, wird es, wenn vom Versicherer die Gebäudeversicherung gekündigt wurde, weil es zum Beispiel einen Vorschaden gab.

Eigentümerwechsel – So läuft die Kündigung durch den Käufer!

Der Verkäufer ist verpflichtet, seinen Versicherer unverzüglich von dem Verkauf der Immobilie in Kenntnis zu setzen. Nach juristischer Definition bedeutet „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern. Wenn der Versicherer nicht von dem Eigentümerwechsel in Kenntnis gesetzt wird, entfällt im Schadensfall die Leistungspflicht, sofern dieser Schaden nach Ablauf von einem Monat nach dem Verkauf eintritt. Wenn also eine Immobilie fünf Wochen nach der Unterschrift des Kaufvertrags durch Feuer, Sturm oder Leitungswasser schwer beschädigt wird, trifft den Versicherer keine Pflicht, den Schaden zu erstatten, wenn der Verkauf nicht rechtzeitig angezeigt wurde. Für den Versicherten könnte daraus die Pflicht entstehen, den Schaden aus eigener Tasche zu zahlen. Schon deshalb ist der Versicherer der Wohngebäudeversicherung beim Eigentümerwechsel rechtzeitig zu informieren.

Der Käufer der Immobilie hat frühestens nach dem Grundbucheintrag, also dann, wenn die Eigentumsübertragung beim Hauskauf vollständig abgeschlossen wurde, das Recht, die Wohngebäudeversicherung nach Eigentümerwechsel zu kündigen. Er muss nach dem Kauf also möglicherweise mehrere Monate warten, bis die Grundbucheintragung vollständig abgeschlossen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist er zur Vertragskündigung berechtigt. Die Kündigung muss der Gesellschaft schriftlich zugehen, sie kann wahlweise mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Vertragslaufzeit durchgeführt werden. Der Versicherer hat aus dem laufenden Vertrag einen Anspruch auf die Zahlung der vollen Versicherungsprämie. Schon deshalb ist es empfehlenswert, den Vertrag erst zum Ende der regulären Laufzeit zu kündigen.

Auch der Versicherer bei einem Eigentümerwechsel kündigen!

Das Recht, die Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel zu kündigen, hat auch der Versicherer. Die Kündigungsfrist beträgt wiederum einen Monat nach dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung. Wirksam wird die Kündigung erst einen Monat nach dem Zugang beim Käufer. Innerhalb dieser Zeit kann er bei einem anderen Versicherer eine neue Versicherung für die Immobilie abschließen.

Im Idealfall gehen die Rechte und Pflichten aus der Wohngebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. Aus juristischer Sicht erfolgt dieser Übergang nahtlos und ohne weitere Intervention des alten oder neuen Eigentümers. Das Recht zur Kündigung wird somit ebenfalls auf den neuen Besitzer übertragen. Für die Zahlung der Versicherungsprämie müssen in dieser Phase sowohl der Verkäufer als auch der Käufer gesamtschuldnerisch haften. Der Versicherer ist also berechtigt, beide Vertragspartner in die Haftung zu nehmen, wenn die Zahlung der Versicherungsprämie aussteht.

Wohngebäudeversicherung Eigentümerwechsel – Rechte bei Vererbung!

Ein Eigentümerwechsel kann natürlich auch auf dem Weg der Vererbung stattfinden. In diesem Fall läuft die Wohngebäudeversicherung nach Eigentümerwechsel unverändert weiter. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf den Erben über. Somit darf weder der Erbe selbst noch der Versicherer den Vertrag zur Wohngebäudeversicherung kündigen. Gerade für den Erben ergibt sich daraus die Gewissheit, dass die Absicherung des Gebäudes vor Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden unverändert weiterbesteht, ohne dass er sich um den Abschluss einer neuen Versicherung kümmern muss.

Wie sinnvoll ist eine Kündigung durch den Versicherten?

In der Regel denkt man bei der Kündigung der Wohngebäudeversicherung nach Eigentümerwechsel vor allem an den Abschluss einer neuen Versicherung mit besseren Leistungen zu günstigeren Preisen. Deshalb kann eine Vertragskündigung durch den Versicherungsnehmer sinnvoll sein. Doch gerade bei älteren Versicherungsverträgen sind auch viele Versicherer daran interessiert, den Altvertrag zu kündigen, weil das Verhältnis von Kosten und Nutzen in keinem Verhältnis mehr steht. Der neue Eigentümer kann der Kündigung der Wohngebäudeversicherung nach Eigentümerwechsel in diesem Fall entgegenwirken, indem er sie selbst kündigt. Beim Abschluss einer neuen Versicherung ist nämlich anzugeben, welcher Vertragspartner die Kündigung ausgesprochen hat. Wurde die Wohngebäudeversicherung nach Eigentümerwechsel durch den Versicherer gekündigt, kann der Abschluss einer neuen Versicherung für den Käufer sehr schwierig werden.

Vor diesem Hintergrund kann es gerade bei alten Verträgen mit günstigen Beiträgen äußerst geschickt sein, die Kündigung selbst auszusprechen und sich einen neuen Versicherer mit einem vernünftigen Preis-Leistungs-Verhältnis auszusuchen, ehe der Versicherer einem zuvor kommt. Allerdings sollte dabei bedacht werden, dass Altverträge häufig im Beitrag deutlich günstiger sind als wenn eine bestehende Immobilie neu versichert wird. Dafür sind häufig bei Altverträgen die Leistungen nicht mehr auf dem aktuellsten Stand. Man sollte deshalb für sich ganz genau prüfen, was einem wichtig ist.