Wohngebäudeversicherung kündigen

Was ist zu beachten?

Es kann der Tag kommen, an dem man eine vorhandene Wohngebäudeversicherung kündigen will. Die Gründe dafür, seine Gebäudeversicherung kündigen zu wollen, können unterschiedlich sein. Sie reichen von zu hohen Wohngebäudeversicherung Kosten, über veraltete bzw. schlechte Tarifleistungen, bis hin zu Unzufriedenheit bezüglich Service und Erreichbarkeit.

Wir empfehlen: Beauftragen Sie einen Versicherungsmakler als Experten damit, einen Wohngebäudeversicherung Vergleich zu erstellen, ehe Sie Ihre bestehende Wohngebäudeversicherung kündigen. Zum einen ist es so, dass dieser auch Kriterien wie Service und Erreichbarkeit der Versicherer in die Betrachtung mit einfließen lassen wird und aber auch bei der Wertermittlung unterstützend tätig werden kann. Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner dann auch direkt zur Verfügung. Sie sparen damit jede Menge Zeit, wenn Sie unser Know How nutzen. Gerne stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung, wenn Sie beim Wohngebäudeversicherung vergleichen clever sparen wollen. Wer dennoch selbst auf die Suche gehen möchte, findet nachfolgend die ein oder andere Hilfestellung.

Nach dem Wohngebäudeversicherung Preisvergleich den Altvertrag kündigen

Ihr Tarif ist zu teuer? Sie sind unzufrieden mit dem Service Ihrer Versicherungsgesellschaft? Da stellt sich die Frage, wie kommen Sie schnell aus Ihrem Vertrag heraus. Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zu betrachten ist die jeweilige Situation bzw. der konkrete Kündigungsgrund.

Nachfolgend informieren wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten:

  • Kündigung wegen Beitragserhöhung: Mit Zugang der erhöhten Beitragsrechnung informiert Sie der Versicherer ebenfalls über Ihr Sonderkündigungsrecht. Sie haben dies innerhalb von 4 Wochen umzusetzen.
  • Kündigung zum Ablauf: Regulär gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf.
  • Kündigung nach Schaden: Nach der Anerkennung eines Schadens steht beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Vertragskündigung offen. Die Frist beträgt einen Monat ab Erhalt der Entschädigung.
  • Kündigung bei 5jähriger Vertragslaufzeit: Ihre Sachversicherungen können Sie, trotz vereinbarter Laufzeit von 5 oder 10 Jahren, bereits nach dem abgelaufenen 3. Jahr kündigen. Reguläre Kündigungsfrist: 3 Monate.

Ein wichtiger Tipp: Kündigen Sie bitte niemals vorschnell, ohne sich zuvor um einen neuen Versicherungsschutz gekümmert zu haben. Grundsätzlich muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Seit 1. Oktober 2016 können Verbraucher Verträge mit Unternehmen allerdings ganz einfach per E-Mail kündigen. Aber Achtung, es sind nur Verträge betroffen, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden.

Vergewissern Sie sich, dass die Kündigung fristgerecht und unter Angabe der korrekten Vertragsnummer veranlasst wurde. Passende Alternativen finden Sie beim Wohngebäudeversicherung Preisvergleich über unseren Wohngebäude Versicherungsrechner.

Regulär die Wohnebäudeversicherung kündigen!

Wer seine Wohngebäudeversicherung kündigen möchte, kann dies ganz regulär zum Vertragsablauf tun. Die Kündigungsfrist beträgt dabei 3 Monate. Das bedeutet, dass Sie spätestens bis dahin gekündigt haben müssen. Wird der Vertrag zu spät gekündigt, dann verlängert sich dieser um ein weiteres Jahr. Natürlich können Sie den Vertrag früher kündigen, ein Wohngebäudeversicherung Wechsel ist aber erst zum Ablaufdatum möglich.

Einige Versicherer bieten die Möglichkeit eines täglichen Kündigungsrechts. Dort sind dann natürlich kürzere Fristen möglich. Seien Sie hier aber besonders vorsichtig, wenn Sie eine Kündigungsvorlage verwenden, die Formulierungen verwendet wie: „Kündigung zum nächst möglichen Termin“. Es kann Ihnen passieren, dass dieser „nächst mögliche Termin“ in solchen Fällen dann „morgen“ wäre und Sie von jetzt auf gleich ohne Immobilienversicherung dastehen.

Wohngebäudeversicherung kündigen bei mehr als 3 Jahren Laufzeit?

Wenn Sie eine Wohngebäudeversicherung kündigen wollen, die eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren hat (Bsp. 5 Jahre oder 10 Jahre), dann kann dies ganz regulär zum Ende des 3. Jahres oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungsjahres gemacht werden. (§11 Abs. 4 VVG) Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

Kündigung Wohngebäudeversicherung bei Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag der Wohngebäudeversicherung ohne die Leistungen entsprechend anzuheben, dann steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht nach § 40 VVG zu. Die Ausübung des Kündigungsrechts führt zur Beendigung des Vertrages. Gleiches gilt, wenn zwar der Beitrag nicht erhöht wird, aber der Versicherer die Leistungen reduziert. (§40 Abs. 2 VVG).

Die Wohngebäudeversicherung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens aber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, gekündigt werden.

Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel kündigen!

Auch bei dem Wechsel des Eigentümers gibt es die Möglichkeit, ganz regulär auch kurzfristig die Wohngebäudeversicherung zu kündigen (§96 VVG).

Zum einen ist der Versicherer berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird, erlischt das Kündigungsrecht.

Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

Wer sich in die gesetzlichen Grundlagen genauer einlesen möchte findet in §95 ff. VVG weitere Informationen.

Unser Lesetipp: Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel und Hauskauf – Worauf muss ich achten?

Kündigung Wohngebäudeversicherung nach Schadensfall

Kommt es bei der Wohngebäudeversicherung zu einem Schadensfall besteht für beide Seiten ein Kündigungsrecht nach §92 VVG. Was hier viele fälschlicherweise denken ist, es würde ausreichen, wenn man dem Versicherer einen Schaden meldet. Dem ist nicht so. Das VVG sagt in §92 Abs. 1: „Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.“

Das bedeutet, der Versicherungsfall muss eingetreten sein, wenn Sie die Wohngebäudeversicherung kündigen wollen. Vereinfacht gesagt: Der Schaden muss auch wirklich versichert sein. Die reine Meldung eines (vermeintlich) versicherten Schadens reicht dafür nicht aus.