Wertzuschlagsklausel SK1707

Für die gewerbliche Gebäudeversicherung und die gewerbliche Inhaltsversicherung kann die korrekte Versicherungssumme anstatt mit der gleitenden Neuwertversicherung auch mit der Wertzuschlagsklausel (SK1707) berechnet werden. Die Wertzuschlagsklausel verhindert eine Unterversicherung, die durch Preissteigerung oder Neuanschaffung entstehen kann.

Die Versicherungssumme wird bei der Wertzuschlagsklausel anhand einer Grundsumme und dem Wertzuschlag gebildet. Die Preisbasis für die Grundsumme bildet das Jahr 1980. Das bedeutet aber deshalb nicht, dass Sie damit eine billige Gebäudeversicherung mit zu geringen Summen erhalten. Ganz im Gegenteil. Sie sorgen dafür, dass Sie auch zukünftig noch korrekt versichert sind.

Die Wertzuschlagsklausel passt also die Versicherungssumme Jahr für Jahr an:

  • Anpassung der Versicherungssumme an die allgemeinen Preissteigerungen
  • Anpassung der Versicherungssumme an individuelle Preissteigerungen (Nachversicherung)

Grundsumme (Sachwerte auf Preisbasis 1980) + Wertzuschlag für Preissteigerungen

Wenn dadurch die Versicherungssumme ausreichend bemessen wurde, besteht Unterversicherungsverzicht durch den Versicherer.

Wie erfolgt die Nachversicherung mit der Wertzuschlagsklausel?

Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres werden die Wertzuschläge vom Versicherungsnehmer überprüft. Werden die Veränderungen innerhalb der ersten 3 Monate des Versicherungsjahres beantragt, so gelten diese rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an als mitversichert. Wenn Bestandserhöhungen  innerhalb von 3 Monaten zur Nachversicherung beantragt werden, so gelten diese ebenfalls rückwirkend.

Die Haftung des Versicherers bei der Wertzuschlagsklausel

War die Summe aus Grundsumme und Wertzuschlag zum Beginn des Versicherungsjahres ausreichend bemessen und wurden die Bestandserhöhungen rechtzeitig und ausreichend nachversichert, dann haftet der Versicherer in Höhe der Grundsumme zuzüglich dem doppelten Wertzuschlag. Als ausreichend bemessen gelten Grundsumme und Wertzuschlag immer dann, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen berechnet wurden.