Gesundheitsfragen Waldenburger Unfall

Die Waldenburger Versicherung informiert Anfang September, dass deren Unfallversicherung im Bereich Gesundheitsfragen angepasst wurde. So stünden ab sofort drei klar definierte Gesundheitsfragen im Antrag. Dies vereinfache den Vertragsabschluss ungemein, da die Annahmekriterien dadurch eindeutig definiert seien. Die folgenden Fragen werden in Zukunft beim Abschluss einer Unfallversicherung gestellt:

Gesundheitsfragen Waldenburger Unfallversicherung
  • Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Krankheiten oder Erkrankungen?
    AIDS(HIVInfektion), Alzheimer, Autismus, Bluterkrankheit, Cortison-Einnahme, Demenz, Down-Syndrom
    (Trisomie 21), Geisteskrankheit, Glasknochen(Osteogenesis Imperfecta), Insulinpflichtiger Diabetes,
    Manisch-depressive Erkrankungen, Multiple Sklerose, Muskelatrophie oder -dystrophie, Oligophrenie,
    Osteoporose, Parkinson, Schizophrenie, Schlaganfall (Apoplex)
  • Liegt bei einer der zu versichernden Personen ein Pflegegrad 3 oder höher im Sinne der sozialen
    Pflegeversicherung vor?
  • Wurde die zu versichernde Person innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer Alkohol- oder Rauschgiftsucht
    behandelt bzw. ist bei der zu versichernden Person eine derartige Sucht bekannt?

Unglückliche Formulierung?

Die Formulierung der Frage „Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Krankheiten oder Erkrankungen?“ erscheint uns aus Kundensicht etwas unglücklich. Gerade das Wörtchen „Besteht“ ist hier doch etwas irritierend. Was macht der Versicherer, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass Sie zwar nicht wussten, eine dieser Krankheiten zu haben, sie aber dennoch bestand? Kann der Versicherer dann die Leistung verweigern mit der Begründung, Sie als Kunde hätten sich vor Antragstellung ärztlich untersuchen lassen müssen?

Hier hilft ein Blick in §19 VVG:

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 2Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

Es müssen also bei Antragstellung die Ihnen bekannten Gefahrumstände angegeben werden. Sind Ihnen keine Gefahrumstände bekannt, dann müssen und können Sie diese natürlich auch nicht angeben. Ob es durch die Art der Formulierung dann dennoch zu einer Verzögerung im Leistungsfall kommt, lässt sich vorher schwer einschätzen.

Zum Abschluss der Unfallversicherung nutzen Sie bitte unseren umfangreichen Tarifrechner zum Unfallversicherung Vergleich.

Eine Unfallversicherung ohne Gesundheitsfragen wird derzeit von der Waldenburger Versicherung nicht angeboten.